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02.08. - 08.08.2020
 


Die Satzung

I. Name, Sitz, Zweck und Angliederung des Vereins

§ 1 Der Verein führt den Namen "Tennisclub Rot-Weiß Salmtal" (Kurzform: "TC Salmtal") und hat seinen Sitz in 54528 Salmtal. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz "eingetragener Verein" in der Kurzform "e.V.". Gerichtsstand ist Wittlich.
§ 2 Der Tennisclub Rot-Weiß Salmtal hat sich die Pflege des Tennissports zum Ziel gesetzt.
§ 3 Der TC Salmtal dient aschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger und ehrenamtlicher Grundlage dem Allgemeinen Besten im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er verfolgt jugendpfegerische Ziele, vor allem die Förderung seiner Mitglieder im Tennissport.
§ 4 Der TC Salmtal ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. und des Tennisverbandes Rheinland e.V., der seinerseits dem Sportbund Rheinland e.V. angeschlossen ist.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Der TC Salmtal besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1.

Der Erwerb der Mitgliedschaft muß schriftlich beim Vorsitzenden des TC Salmtal beantragt werden. Die Willenserklärung von Jugendlichen unter achtzehn Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

2.

Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag fällt der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung bekanntzugeben.

3.

Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und denen des Vereinsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch.

4.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem das Neumitglied den Bestimmungen des § 10, 3 nachgekommen ist.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Auschluß aus dem Verein.
§ 8 Austritt
1. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Diese Erklärung ist an den Vorsitzenden zu richten und muß dort bis zum 01. April bzw. 01. Oktober des laufenden Jahres eingehen.
2. Liegt die Austrittserklärung bis zum 01. April des lfd. Jahres vor, so ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. Ist diese Erklärung bis zum 01. Oktober des lfd. Jahres eingegangen, so ist der ganze Jahresbeitrag zu entrichten.
3. Liegt die Austrittserklärung zu den genannten Stichtagen nicht vor, dann gilt folgende Regelung: geht die Austrittserklärung dem Vorsitzenden erst nach dem 01. April des lfd. Jahres zu, muß der gesamte Jahresbeitrag entrichtet werden; liegt diese Erklärung erst nach dem 01. Oktober des lfd. Jahres vor, dann muß ein halber Jahresbeitrag entrichtet werden.
§ 9 Ausschluß
1.

Aus triftigen Gründen kann ein Mitglied durch Beschluß des Vorstandes auf befristete Zeit oder dauernd aus dem Verein ausgeschlossen werden. Triftige Gründe liegen vor,
- wenn satzungsgemäße Verpflichtungen nicht erfüllt und Anordnungen des Vorstandes nicht befolgt werden;
- wenn ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung sechs Monate im Rückstand ist und trotz in Verzugsetzung nach Ablauf einer weiteren Frist von einem Monat seinen Beitrag nicht entrichtet hat;
- wenn ein Mitglied besonderen Verpflichtungen, die aus einem Beschluß der Mitgliederversammlung oder einer durch eigene Unterschrift bekräftigten Willenserklärung hervorgehen, nicht nachkommt;
- wenn einem Mitglied ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder unsportliches Verhalten nachgewiesen werden;
- wenn einem Mitglied unehrenhafte Handlungen oder Verfehlungen nachgewiesen sind und das Mitglied dadurch das Ansehen des Vereins mindert oder gefährdet.

2. Wird ein Mitglied aufgrund der Nichteinlösung von gegenüber dem Verein eingegangenen Verpflichtungen ausgeschlossen, so bleibt die Erfüllung dieser Verpflichtungen ungeachtet des Verlustes der Mitgliedschaft bestehen.
§ 10 Mitgliedschaftsbeitrag
1.

Vierteljährlich (zum 01. Januar, 01.April, 01. Juli und 01. Oktober des Jahres) ist von den Mitgliedern ein Beitrag zu entrichten.

2. Die Beiträge sind im Lastschriftverfahren vom Bankkonto des Mitgliedes abzubuchen bzw. durch Dauerauftrag zu überweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vereinsvorstand die Freistellung einzelner Personen von diesem Verfahren der Beitragsentrichtung beschließen, wobei die Geltung dieser Sonderregelung daran gebunden ist, daß der zu zahlende Betrag pünktlich und unaufgefordert beigebracht wird.
3. Neu aufgenommene Mitglieder haben nach Erhalt des Aufnahmebescheides binnen vier Wochen eine Aufnahmegebühr und den Vierteljahresbeitrag zu entrichten. Erfolgt der Vereinseintritt nicht zum 01. Januar, 01.April, 01. Juli oder 01.Oktober eines Jahres, dann muß der Vierteljahresbeitrag anteilig bezahlt werden und zwar ab dem ersten Tag des Monats, in dem dem Antragsteller der Aufnahmebescheid des Vorstandes zugeht.
4. Auf schriftlichen oder mündlichen Antrag hin kann der Vorstand einem Mitglied den Mitgliedschaftsbeitrag bei Bedürftigkeit ab Antragsmonat ermäßigen oder gänzlich erlassen. Der Antrag ist für jedes Geschäftsjahr zu erneuern.
5. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder bestimmt. Die Minderung bzw. Anhebung der Mitgliedschaftsbeiträge (i.e. Jahresbeitrag und Aufnahmegebühr) bedarf keiner ausdrücklichen Satzungsänderung.
6.

Laut Beschluß der Mitgliederversammlung vom 30. November 1981 gelten mit Wirkung vom 01. Januar 1982 folgende Sätze:
Aufnahmegebühr: Erwachsene 200,00 DM, Jugendliche 20,00 DM;
Jahresbeitrag: 84,00 DM für Erwachsene
60,00 DM für Jugendliche vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
42,00 DM für Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres, 60,00 DM für inaktive Mitglieder.

§ 11 Ausschluß einer Beteiligung der Mitgliedschaft an Gewinnen und Begünstigungen
1.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

2. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung des Vereins sowie Aufgabe eines Einzelziels (zum Beispiel: Errichtung eigener Plätze oder eines Clubhauses, Anschaffung von technischen Hilfmitteln) keine Kapitalanteile oder Entgelt für geleistete Sacheinlagen.
3. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgabe, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen Bevorteilen.

III. Organe des Vereins

§ 12

Organe des Vereins sind
- der Vorstand (§§13 bis 15 dieser Satzung),
- die Mitgliederversammlung (§§ 16 bis 19 dieser Satzung),
- Ausschüsse (§ 21 dieser Satzung)
- der Jugendausschuß.

§ 13 Der Vorstand
1.

Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er verbleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer (Schriftführer), dem Schatzmeister, dem Jugendwart, dem Sportwart, dem Platzwart, dem ersten Beisitzer und dem zweiten Beisitzer.
3. Personalunion ist in zwei Ämtern möglich mit Ausnahme der in $ 14, 1 dieser Satzung genannten Funktionen, die nicht miteinander verknüpft werden dürfen.
§ 14 Vertretungsmacht des Vorstandes
1.

Der Vorsitzende, der stellvetretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei von ihnen können den Verein in Gemeinschaft auch allein vertreten.

2. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte (§ 26, 2, 2 BGB) in der Weise beschränkt, daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, zudem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 10.000,00 DM (in Worten: zehntausend Deutsche Mark) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 15 Aufgaben, Kompetenzen, Pflichten und Beschlußform des Vorstandes
1.

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
- die Bewilligung von Ausgaben,
- die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Aufnahme, den Ausschluß und die Bestrafung von Mitglieder,
- alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt sind.

2.

Wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu Verhängen:
- Verweis,
- Geldstrafe bis zu 50,00 DM,
- Disqualifikation bis zu einem Jahr,
- ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen,
- Ausschluß aus dem Verein.
Das Mitglied ist von der gegen es anstehenden Entscheidung zwei Wochen vor Beschlußfassung des Vorstandes zu unterrichten. Eine mündliche oder schriftlich abgebbare Stellungnahme des Mitgliedes, über dessen Bestrafung entschieden werden soll, ist in der darüber beratenden Vorstandssitzung anzuhören bzw. zu verlesen. Die verhängte Strafe wird mit der Beschlußfassung des Vorstandes wirksam und muß dem Mitglied unverzüglich eingeschrieben bekanntgegeben werden.

3. Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen - soweit nicht andere zuständigkeiten berührt werden (§ 14, 2 dieser Satzung) - der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen von zweien der in § 14, 1 dieser Satzung genannten Amtsinhaber erteilt werden; die Zustimmung des Vorstandes ist nachzuholen.
4. Der Schatzmeister trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch zwei der in § 14, 1 dieser Satzung genannten Funktionsinhaber. Der Schatzmeister hat dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden laufend über die Kassenlage zu berichten.
5. Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
6. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder wenn ein Vorstandmitglied die Einberufung beantragt.
7. Der Vorsitzende (ersatzweise der stellvertretende Vorsitzende) beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder. Der Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Auschüsse. Er ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer beizuwohnen.
8. Der Vorstand fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Abstimmungen des Vorstandes gilt im Falle der Stimmengleichheit das Votum des Vorsitzenden (ersatzweise des stellvertretenden Vorsitzenden) den Ausschlag.
§ 16 Berufung der Mitgliederversammlung und Form der Berufung
1.

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
- jährlich und zwar einmal im ersten Quartal des Kalenderjahres (Jahreshauptversammlung)
- binnen zwei Monaten in dem Fall, daß ein Vorstandsmitglied ausscheidet,
- auf schriftlichen Antrag von mindestens 30 Mitgliedern hin.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden (ersatzweise vom stellvertretenden Vorsitzenden) schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Berufung.
3. Die Berufung der Mitgliederversammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
§ 17 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1.

Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung.

2. Der Jahreshauptversammlung sind folgende Berichte vorzulegen:
- Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr durch den Vorsitzenden (ersatzweise durch den stellvertretenden Vorsitzenden),
- Kassenbericht durch den Schatzmeister und die Kassenprüfer,
- Sportbericht durch den Sportwart.
3. In der Jahreshautversammlung werden der Vorstand und zwei Kassenprüfer gewählt, der Mitgliedschaftsbeitrag festgesetzt sowie über alle vorliegenden Anträge entschieden.
4. Jede satzungsgemäß berufene Mitgliederversammlung kann für sich die gleichen Zuständigkeiten wie die Jahreshauptversammlung in Anspruch nehmen.
§ 18 Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung
1.

Eine ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Sind gemäß dieser Bestimmung nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem ersten Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Erscheint auch auf diese zweite Ladung hin nicht zwei Drittel der Mitglieder, so ist frühestens zwei Monate, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag eine weitere Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Ladung zu dieser letzgenannten Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten.
§ 19 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1.

In der Mitgliederversammlung wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von einem Stimmberechtigten ist schriftlich und geheim abzustimmen.

2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Jugendliche dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehemen. Mit Erreichen des 16. Lebensjahres sind sie zur Teilnahme an allen Abstimmungen berechtigt. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen an Abstimmungen über die in § 14, 2 dieser Satzung genannten Belange nicht teilnehmen; sie sind jedoch in diesem Falle auf ihr Verlangen hin vor Beschlußfassung der Mitgliederversammlung anzuhören.
4. Zu einem Beschluß über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
5. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
6. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 20 Protokolle
Über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Waren mehrere Personen als Versammlungsleiter tätig, zeichnet der letzte von ihnen die ganze Niederschrift ab. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen einzusehen.
§ 21 Ausschüsse
1.

Ausschüsse können zur Bearbeitung spezieller Sachfragen von einer Mitgliederversammlung eingesetzt werden. Der Vorsitz eines Ausschusses wird von einem Vorstandsmitglied eingenommen. Die Mitgliederversammlung setzt den Jugendauschuß zur Bearbeitung und Verwaltung der Jugendabteilung ein. Den Vorsitz übernimmt der Jugendwart. Die Jugendabteilung verwaltet sich selbst im Rahmen der Jugendordnung.

2. Die Ausschüsse haben gegenüber dem Vorstand beratende, gegenüber der Mitgliederversammlung berichtende Funktion. In Vorstandssitzungen sind die Ausschüsse zu von diesen bearbeiteten Themen anzuhören.
3. Due Auflösung eines Ausschusses geschieht durch Selbstauflösung, die der Zustimmung aller Ausschußmitglieder bedarf, oder auf Beschluß einer Mitgliederversammlung.

IV. Auflösung des Vereins

§ 22 Der Verein kann durch einen gemäß den Verfahrensbestimmungen dieser Sautzung herbeigeführten Beschluß einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

V. Vereinsvermögen

§ 23 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Verbandsgemeinde Wittlich-Land mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsports in der Ortsgemeinde Salmtal verwendet wird.

VI. Wirksamkeit der Satzung

§ 24 Diese Satzung wurde am 30. November 1982 von der Mitgliederversammlung des TC Salmtal angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt; gleichzeitig wurde die Satzung vom 02. Februar 1979 aufgehoben.
§ 25 Jedem Mitglied ist ein Exemplar dieser Satzung auszuhändigen. Neumitglieder erhalten diese Satzung gleichzeitig mit dem Bescheid über die Zustimmung des Vorstandes zum Aufnahmeantrag des Kandidaten.